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Kapitalvernichtungsmaschine per Gerichtsurteil legalisiert 

Kapitalvernichtungsmaschine per Gerichtsurteil legalisiert

Millionen Lebens- und Rentenversicherungskunden haben es jetzt schriftlich. Die „Enteignung“ von Guthaben aus diesen Verträgen ist verfassungsgemäß.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Regelung zu den sogenannten Bewertungsreserven bestätigt. Damit erhalten Lebensversicherungskunden in der Niedrigzinsphase geringere Auszahlungen. Dagegen geklagt hat der Bund der Versicherten (BdV) (Az. IV ZR 201/17), und verloren.

Die Doppelmoral der Elite

Bei den Bewertungsreserven handelt es sich um Gewinne, die Versicherer erwirtschaften, indem sie die Kundengelder am Kapitalmarkt anlegen, größtenteils in festverzinslichen Papieren wie Staatsanleihen. Wird die Lebensversicherung fällig, steht dem Versicherten grundsätzlich sein Anteil an diesen Gewinnen zu. Diese Beteiligung an den Bewertungsreserven ist eine Komponente der Gesamtverzinsung – neben Garantiezins, laufendem Zinsüberschuss und Schlussüberschuss.

Die Lebensversicherungsgesellschaften werden durch den Staat gezwungen, den größten Teil der Kundengelder in festverzinsliche Wertpapiere, wie etwa Staatsanleihen, zu investieren. Da es dank EZB seit Jahren auf diesem Markt keine Zinsen mehr gibt, fällt es den Gesellschaften zunehmend schwerer, die zugesagten Ablaufleistungen bei Lebens- und Rentenversicherungen einzuhalten. Die Folge daraus: Kunden erhalten bei Ablauf ihrer Verträge deutlich weniger als erhofft.

Aus diesem Grund kümmern Sie sich selbst um Ihre Absicherung – mit mir als Coach steht Ihnen und Ihrem Wohlstand nichts mehr im Wege.

Bereits 2014 hat der Staat massiv in das Versicherungsaufsichtsgesetz eingegriffen:

Versicherungsaufsichtsgesetz

Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation (§§ 294 - 330)

Kapitel 2 - Sichernde Maßnahmen (§§ 311 - 317)

§ 314
Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.

(2) Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.

Die Versicherungsgesellschaften können das Vermögen des Vertrages herabsetzen, ja sogar die Leistung aus diesen Verträgen aussetzen. Doch seine Versicherungsbeiträge muss der Kunde trotz allem in voller Höhe weiterzahlen.

Ich nenne so etwas Enteignung von Sparguthaben.

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Ihr Experte für Geld und Kapitalanlagen

Uwe Hammerschmidt

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