August 2019, Lesezeit 5 Minuten
Wer seinen Kindern den Weg in den Beruf oder die Gründung einer Familie mit einer Geldzuwendung erleichtern möchte, kann bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens dafür einsetzen, und zwar in Form einer Schenkung. Ähnliches gilt für die Immobilie.
Generell ist zu beachten, dass Schenkungen dem Finanzamt mitzuteilen sind, auch wenn die Steuerfreibeträge dabei nicht überschritten werden.
Ihre Vorteile einer Hausübergabe zu Lebzeiten
Eine Immobilie als Teil des Nachlasses wirft vor allem dann Probleme auf, wenn nicht einer, sondern mehrere Nachkommen das Haus erben. Eine Schenkung der selbstgenutzten Immobilien zu Lebzeiten kann hier durchaus von Vorteil sein. Unter Umständen können Sie sogar das Pflichtteilsrecht ausschließen – schließlich können Sie Ihr Hab und Gut nach Belieben verschenken, ohne jemandem darüber Rechenschaft ablegen zu müssen. Beachten müssen Sie hier allerdings, dass der sog. Pflichtteilergänzungsanspruch erst dann komplett entfällt, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mehr als 10 Jahre liegen (§2325, Abs. 3 BGB).
Achtung! Das Finanzamt kann das Geschenk zurückverlangen
Eine Schenkung ist zunächst einmal unwiderruflich, sofern bei Vertragsschluss keine Rückholmöglichkeiten aufgrund außergewöhnlicher Umstände vereinbart wurden. Doch Achtung: Eine Schenkung kann 10 Jahre lang zurückgefordert werden, falls der Schenkungsgeber auf das verschenkte Vermögen angewiesen sein sollte, weil er beispielsweise inzwischen verarmt ist und Sozialhilfe bezieht oder das Geld für einen Pflegefall gebraucht wird.
Hier mag folgende Zahl überraschen: In rund 360.000 Fällen pro Jahr forderten Sozialämter die Schenkungen der letzten 10 Jahre von den Beschenkten zurück! Da diese das Geschenkte oft nicht zurückgeben können oder wollen, endet die Angelegenheit meist vor Gericht.
Bedürftigkeit nach einer Schenkung gilt vor Gericht als selbstverschuldet
Doch die Gesetze sind eindeutig: Wer eine größere Schenkung veranlasst hat und wenige Jahre darauf keine ausreichende Mittel zum Bestreiten seines Lebensunterhalts mehr besitzt, hat seine Bedürftigkeit nach § 528 BGB selbst verschuldet. Daraus folgt, dass er kein Anrecht auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld geltend machen kann.
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Uwe Hammerschmidt
P.S.: Wer etwas verschenkt, tritt damit seine Eigentumsrechte ab. Wenn Sie also nach der Schenkung weiterhin in Ihrer Immobilie wohnen bleiben möchten, schreiben Sie dies unbedingt im notariellen Schenkungsvertrag bzw. im Grundbuch fest.