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Regeln Sie Ihren digitalen Nachlass 

Nach dem Tod beginnt für die Erbinnen und Erben häufig die Suche: Wie komme ich an Passwörter, welche Rechnungen sind noch offen, welche Abonnements muss ich kündigen? Und ungeahnte Verträge bleiben häufig im Dunkeln, bis plötzlich Mahnungen eintreffen. 

Deshalb sollten Sie bereits zu Lebzeiten entsprechende Vorkehrungen treffen. Bestimmen Sie eine Vertrauensperson als digitalen Nachlassverwalter. 

Legen Sie eine Liste an 

Hier werden die Konten und Passwörter für genutzte E-Mail-Dienste, den Versandhandel, soziale Netzwerke, Bezahldienste, eigene Webseiten und Internetverkäufe abgefragt. Auch Daten etwa zu Online-Banking oder zu Streaming-Diensten sollte man hinterlegen. 

Sie sollte stets aktuell gehalten und ausgedruckt an einem sicheren Ort oder als Dokument auf einem verschlüsselten USB-Stick hinterlegt werden. 

Hier ein Muster für diese Liste, bereitgestellt von den Verbraucherzentralen. 

Erstellen Sie eine Vollmacht für Ihre Vertrauensperson 

Hier wird der digitale Nachlass im Sinne des Vollmachtgebers geregelt. Machen sie detaillierte Angaben: Welche Daten sollen gelöscht, welche Verträge gekündigt werden und was soll mit den Profilen in sozialen Netzwerken und mit ins Netz gestellten Fotos geschehen? Ebenso kann man festlegen, was mit Geräten wie Computer, Smartphone, Tablet und den dort gespeicherten Daten passieren soll. 

Die Vollmacht muss handschriftlich verfasst, mit einem Datum versehen und unterschrieben sein und „über den Tod hinaus“ gelten. 

Hier ein Muster für eine Vollmacht, bereitgestellt von den Verbraucherzentralen. 

Man kann den digitalen Nachlass auch in einem Testament regeln. Dieses muss ebenso alle Zugangsdaten zu E-Mail-Konten und anderen Internet-Diensten enthalten. Hier lässt sich beispielsweise festlegen, dass nur bestimmte Personen Einblick in die Daten erhalten. 

Auch das Testament muss handschriftlich verfasst, klar formuliert und unterschrieben sein. Selbstformulierte Testamente können schnell unwirksam sein. Deshalb lohnt sich der Gang zum Fachanwalt für Erbrecht oder zum Notar. 

Besonderheiten bei Google und Facebook 

2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Der digitale Nachlass ist wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln. Das heißt: Alle Rechte und Pflichten der Verstorbenen an Online-Diensten gehen auf die Erbinnen und Erben über. Sie können über alle persönlichen Daten der Verstorbenen in E-Mail-Diensten und über deren Konten in sozialen Netzwerken verfügen. 

Google bietet einen Kontoinaktivität-Manager an. Über ihn können Nutzerinnen und Nutzer Google zu Lebzeiten mitteilen, wer Zugriff auf ihre Daten haben darf und wann das Konto gelöscht werden soll.   

Facebook kann Konten in den sogenannten “Gedenkzustand” versetzen. Außerdem gibt es bei Facebook die Möglichkeit, entweder einen Nachlasskontakt zu benennen, der sich um das Konto im Gedenkzustand kümmern soll, oder festzulegen, dass das Konto dauerhaft gelöscht werden soll. 

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Ihr Uwe Hammerschmidt 

Experte für Kapitalanlagen 

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